Auf welche weise, wenn es um den empfang geht


Verwaltungsverfahrensgesetz (1986:223)

SFS Nr.: 1986:223
Ministerium/Behörde: Justizministerium L6
Ausgestellt: 1986-05-07
Nachdruck: SFS 2003:246
Geändert: bis einschließlich SFS 2017:734
Aufgehoben: 2018-07-01
Das Gesetz wurde aufgehoben durch: SFS 2017:900
Änderungsregister: SFSR (Regierungsstellen)
Quelle: Volltext (Regierungsstellen)

Inhalt:

Geltungsbereich des Gesetzes

1 Dieses Gesetz gilt für die Behandlung von Fällen durch die Verwaltungsbehörden und für die Behandlung von Verwaltungsangelegenheiten durch die Gerichte.


Die Bestimmungen der Ziffern 4-6 gelten auch für die übrigen Verwaltungstätigkeiten dieser Behörden. § 22a enthält Vorschriften über die Beschwerde und über die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Recht (1998:386). 2 Die §§ 31 bis 33 sehen Beschränkungen der Anwendung des Gesetzes in der Tätigkeit bestimmter Behörden vor. 3 Über ein anderes Gesetz oder enthält eine Verordnung eine von diesem Gesetz abweichende Bestimmung, so findet diese Bestimmung Anwendung.

Die Bestimmungen dieses Rechtsbehelfsgesetzes werden jedoch stets dann angewandt, wenn dies erforderlich ist, um dem Recht auf gerichtliche Überprüfung der bürgerlichen Rechte oder Pflichten nach Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 zu genügen. Recht (2006:306).

4

Jede Behörde stellt Einzelpersonen Informationen, Anleitungen, Ratschläge und sonstige Unterstützung in Angelegenheiten zur Verfügung, die den Tätigkeitsbereich der Behörde betreffen.

Die Amtshilfe wird in dem Umfang geleistet, der der Art des Anliegens, dem Hilfebedarf des Einzelnen und den Tätigkeiten der Behörde angemessen ist. Fragen von Einzelpersonen sollten so schnell wie möglich beantwortet werden. Wenn sich eine Person versehentlich an die falsche Autorität wendet, sollte die Autorität ihr helfen, dies zu korrigieren. 5 Die Behörden müssen Besuche und Telefonanrufe von Einzelpersonen entgegennehmen.

Sind hierfür besondere Zeiten festgelegt, so ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörden müssen auch dafür Sorge tragen, dass die Bürger per Fax und E-Mail mit ihnen in Kontakt treten können und dass Antworten auf die gleiche Weise gegeben werden können. Eine Behörde muss an jedem anderen Feiertag von Montag bis Freitag mindestens zwei Stunden geöffnet sein, um öffentliche Urkunden entgegennehmen und registrieren zu können und um Anträge auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten, die von der Behörde aufbewahrt werden, entgegennehmen zu können.

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein solcher Tag gleichzeitig Mittsommerabend, Heiligabend oder Silvester ist. Recht (2003:246).

6

Jede Behörde unterstützt andere Behörden im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit.

Allgemeine Anforderungen an die Behandlung von Fällen

7 Jeder Fall, in dem eine natürliche Person Partei ist, muss: So einfach, schnell und günstig wie möglich zu verarbeiten, ohne Kompromisse bei der Sicherheit einzugehen.

Bei der Verarbeitung berücksichtigt die Behörde die Möglichkeit, erforderlichenfalls selbst Informationen und Stellungnahmen von anderen Behörden einzuholen. Die Behörde bemüht sich, sich in leicht verständlicher Weise auszudrücken. Die Behörde muss es dem Einzelnen auch auf andere Weise erleichtern, damit umzugehen.

Dolmetscher

8 Wenn eine Behörde mit jemandem zu tun hat, der kein Schwedisch spricht oder stark hör- oder sprachbehindert ist, sollte die Behörde erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzuziehen.

Rechtsbeistand und Rechtsbeistand

9 Wer in einer Sache Klage erhebt, kann sich eines Rechtsbeistands oder eines Rechtsbeistands bedienen. Die Person, die einen Vertreter hat, muss jedoch persönlich teilnehmen, wenn die Behörde dies verlangt. Zeigt ein Bevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe Unzulänglichkeit oder Unverständnis oder ist er in sonstiger Weise ungeeignet, so kann die Behörde ihn als Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen in der Sache ablehnen.

Eine Entscheidung einer Behörde, einen Vertreter abzulehnen, oder Gegen den Verteidiger kann getrennt und in der gleichen Reihenfolge Berufung eingelegt werden wie bei der Entscheidung, mit der die Behörde den Fall entscheidet.

10

Ein Schriftstück gilt an dem Tag als bei einer Behörde eingegangen, an dem das Schriftstück oder eine Benachrichtigung über eine bezahlte Postsendung, die das Schriftstück enthält, bei der Behörde eingeht oder einen bevollmächtigten Beamten erreicht.

Wird eine Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ein Telegramm an die Behörde im Besitz eines Telekommunikationsunternehmens befindet, gilt das Telegramm als zugegangen, sobald die Meldung bei einem befugten Beamten eintrifft. Ist davon auszugehen, dass das Schriftstück oder ein Vermerk hierüber an einem bestimmten Tag in den Räumlichkeiten der Behörde hinterlegt oder für die Behörde in einer Poststelle abgesondert worden ist, so gilt es an diesem Tag als an diesem Tag eingegangen, wenn es am nächsten Werktag bei einem zuständigen Beamten eingeht.

Ein Telegramm oder eine andere Nachricht, die nicht unterzeichnet ist, muss vom Absender durch ein eigenhändig unterzeichnetes Dokument bestätigt werden, wenn: Die Behörde verlangt es. Recht (1993:611).

11

Eine Person, die sich mit einer Angelegenheit befassen soll, ist disqualifiziert:
1. wenn die Angelegenheit sie selbst oder ihren Ehegatten, Elternteil, Kind oder Geschwister oder einen anderen nahen Verwandten betrifft oder wenn von der Entscheidung des Falles zu erwarten ist, dass sie selbst oder einer ihr nahestehenden Person einen besonderen Nutzen oder Schaden verursacht,
2.

wenn sie oder eine ihr nahestehende Person Vertreter der betroffenen Person oder einer Person ist, die aus der Entscheidung des Falles einen besonderen Nutzen oder Schaden erwarten kann;
Am 3. Oktober 201 wenn die Angelegenheit durch Beschwerde oder Vorlage gegen eine Entscheidung einer anderen Behörde oder aufgrund der Aufsicht einer anderen Behörde bei der Behörde anhängig gemacht worden ist und er zuvor an der abschließenden Bearbeitung einer die Sache bei der anderen Behörde betreffenden Angelegenheit mitgewirkt hat,
4.

wenn er in der Sache gegen Entgelt als Vertreter tätig geworden ist oder eine Person in der Sache unterstützt hat; oder
5. wenn im Übrigen besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, um das Vertrauen in seine Unparteilichkeit in der Sache zu erschüttern. Interessenkonflikte werden nicht berücksichtigt, wenn die Frage der Unparteilichkeit offensichtlich irrelevant ist. 12 Eine Person, die sich in einem Interessenkonflikt befindet, darf sich nicht mit der Angelegenheit befassen.

Er kann jedoch Maßnahmen ergreifen, die niemand sonst ergreifen kann, ohne dass es zu einem rechtswidrigen Aufschub kommt. Wer von einem Umstand weiß, der davon ausgehen kann, dass er einen Interessenkonflikt gegen ihn darstellt, muss diesen freiwillig bekannt geben. Ist gegen jemanden eine Frage des Interessenkonflikts aufgetaucht und ist jemand anderes nicht an seine Stelle getreten, so entscheidet die Behörde so schnell wie möglich über die Frage des Interessenkonflikts.

Die Person, auf die sich der Interessenkonflikt bezieht, kann nur dann an der Prüfung des Interessenkonflikts teilnehmen, wenn die Behörde ohne sie nicht beschlussfähig ist und eine andere Person nicht ohne rechtswidrigen Aufschub geladen werden kann. Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Interessenkonflikt kann nur im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt werden, mit der die Behörde den Fall entscheidet.

Vorlage

13 Bevor eine Behörde im Wege einer Vorlage eine Stellungnahme einholt, prüft sie sorgfältig die Notwendigkeit der Maßnahme. Muss konsultiert werden von mehrere, muss dies gleichzeitig erfolgen, es sei denn, besondere Gründe sprechen dagegen. Ist dies nicht erforderlich, so ist in der Befassung anzugeben, in welcher Hinsicht und innerhalb welcher Frist um eine Stellungnahme ersucht wird.

14

Will ein Gesuchsteller, Beschwerdeführer oder eine andere Partei in einer Angelegenheit, die die Ausübung öffentlicher Gewalt gegen eine Person betrifft, mündlich Auskünfte erteilen, so ist ihm Gelegenheit dazu zu geben, wenn dies im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeit möglich ist.

In anderen Fällen entscheidet die Behörde, ob die Verarbeitung mündlich erfolgen soll. Die Behörde berücksichtigt insbesondere, dass die mündliche Verhandlung den Einzelnen den Umgang damit erleichtern kann.

15

Informationen, die eine Behörde auf andere Weise als durch ein Dokument erhält und die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein können, werden von der Behörde aufgezeichnet, wenn es sich um die Ausübung öffentlicher Gewalt gegenüber einer Person handelt.

Recht der Vertragsparteien auf Auskunft

16 Ein Antragsteller, Der Beschwerdeführer oder eine andere Partei hat das Recht, sich an dem zu beteiligen, was dem Fall hinzugefügt wurde, wenn es sich um die Ausübung öffentlicher Gewalt gegen eine Person handelt. Das Recht auf Zugang zu Informationen gilt mit den Einschränkungen, die sich aus Kapitel 10 ergeben. 3 des Gesetzes über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Geheimhaltung (2009:400).


Recht (2009:434). 17 Eine Sache kann nur entschieden werden, wenn der Anmelder, der Beschwerdeführer oder die andere Partei über Informationen unterrichtet worden ist, die von einer anderen Person als ihm selbst in die Sache aufgenommen worden sind, und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, dazu Stellung zu nehmen, wenn es sich um die Ausübung hoheitlicher Gewalt gegen eine Einzelperson handelt.
Die Behörde kann jedoch über die Angelegenheit entscheiden, ohne dass dies geschehen ist
: 1.

wenn die Entscheidung nicht gegen die Partei ausfällt, wenn die Informationen irrelevant sind oder wenn die Maßnahmen aus einem anderen Grund offensichtlich nicht erforderlich sind,
2. wenn es um Ernennungen in Positionen, die Zulassung zum freiwilligen Studium, die Einstufung, die Vergabe von Forschungsstipendien oder etwas anderes geht vergleichbar ist und von einer Überprüfung durch eine höhere Instanz im Beschwerdeverfahren keine Rede ist,
3.

wenn zu befürchten ist, dass die Umsetzung der Entscheidung in der Sache sonst wesentlich erschwert würde, oder
4. wenn die Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann. Die Behörde entscheidet, ob die Zustellung mündlich, durch gewöhnlichen Brief, durch Zustellung oder auf andere Weise zu erfolgen hat. Die Meldepflicht gilt mit den Einschränkungen, die sich aus Kapitel 10 ergeben. 3 des Gesetzes über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Geheimhaltung (2009:400).

Recht (2009:434).

Abstimmung

18 Sind Beschlüsse von mehreren Personen gemeinsam zu fassen und können keine Einigung erzielt werden, so stellt der Präsident die verschiedenen gefassten Beschlussvorschläge vor. Jeder Vorschlag wird so dargestellt, dass er entweder mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Nachdem die an der Entscheidung Beteiligten Gelegenheit hatten, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen, gibt der Vorsitzende an, was seiner Meinung nach beschlossen wurde.

Dies wird die Entscheidung sein, es sei denn, es wird eine Abstimmung verlangt. Wenn eine Abstimmung beantragt wird, Es sollte geöffnet werden. Liegen mehr als zwei Vorschläge vor, so ist zunächst zu entscheiden, welcher Vorschlag dem gegenübergestellt werden soll, was nach Auffassung des Vorsitzenden beschlossen wurde.
Das Ergebnis wird mit einfacher Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

In Angelegenheiten, die die Ausübung öffentlicher Gewalt gegenüber einer Person betreffen, ist jedes Mitglied, das an der Schlussverhandlung teilnimmt, ebenfalls verpflichtet, an der Entscheidung mitzuwirken. Niemand ist jedoch verpflichtet, für mehr als einen Vorschlag zu stimmen. Der Präsident ist stets verpflichtet, abzustimmen, wenn es für die Entscheidung über die Angelegenheit erforderlich ist.

Abweichende Meinung

19 Wird eine Entscheidung von mehreren Personen gemeinsam getroffen, so kann die an der Entscheidung beteiligte Person einen Vorbehalt dagegen geltend machen, indem sie die abweichende Meinung zu Protokoll gibt.

Tut er dies nicht, so wird davon ausgegangen, dass er an der Entscheidung mitgewirkt hat. Der Berichterstatter und andere Beamte, die an der abschließenden Bearbeitung beteiligt sind, ohne an der Entscheidung beteiligt zu sein, haben das Recht, ihre abweichende Meinung zu Protokoll zu geben. Abweichende Meinungen: vor der Absendung der Entscheidung oder vor einer anderen Bekanntgabe der Entscheidung unterrichtet werden.

Ist die Entscheidung nicht bekannt zu geben, so erfolgt die Mitteilung spätestens dann, wenn sie durch eine Anpassung des Protokolls oder in ähnlicher Weise ihre endgültige Form annimmt.

Entscheidungsgründe

20 Eine Entscheidung, mit der eine Behörde über eine Angelegenheit entscheidet, muss die Gründe enthalten, die für das Ergebnis ausschlaggebend sind, wenn die Angelegenheit die Ausübung öffentlicher Gewalt gegen eine Person betrifft.

Die Gründe können jedoch ganz oder teilweise weggelassen werden
: 1. wenn die Entscheidung nicht gegen eine Partei ausfällt oder wenn die Offenlegung der Gründe aus einem anderen Grund offensichtlich nicht erforderlich ist,
2. wenn die Entscheidung Ernennungen, die Zulassung zum freiwilligen Studium, die Einstufung, die Vergabe von Forschungsstipendien oder etwas Vergleichbares
betrifft, 3.

wenn sie im Hinblick auf die nationale Sicherheit, den Schutz der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen oder eine vergleichbare Situation erforderlich ist,
Am 4. Oktober 201 wenn die Angelegenheit so dringlich ist, dass es fehlt an Zeit, die Gründe zu formulieren, oder
5. wenn es sich um den Erlass von Verordnungen handelt, auf die in Kapitel 8 des Regierungsinstruments Bezug genommen wird, und es sich nicht um eine Überprüfung durch eine höhere Instanz nach einem Rechtsbehelf handelt.

Sind die Gründe nicht angegeben worden, so sollte die Behörde den Verfahrensbeteiligten auf Antrag nachträglich davon in Kenntnis setzen.

Mitteilung der Entscheidung

21 Der Antragsteller, der Beschwerdeführer oder die andere Partei ist über den Inhalt der Entscheidung zu unterrichten, mit der die Behörde über die Angelegenheit entscheidet, wenn sie die Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenüber einer Einzelperson betrifft.

Eine Benachrichtigung des Beteiligten muss jedoch nicht erforderlich sein, wenn dies offensichtlich nicht erforderlich ist. Ist die Entscheidung für den Beteiligten nachteilig und kann er mit einem Rechtsbehelf angefochten werden, so wird er darüber unterrichtet, wie er gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen kann. Er wird dann auch über abweichende Meinungen unterrichtet, auf die in Artikel 19 Bezug genommen wird oder die gemäß besonderen Bestimmungen aufgezeichnet wurden.

Die Behörde entscheidet, ob die Mitteilung mündlich, durch gewöhnlichen Brief, durch Zustellung oder durch in die andere Richtung.
Die Mitteilung muss jedoch immer schriftlich erfolgen, wenn die Partei dies verlangt. Dieser Abschnitt gilt auch, wenn eine andere Person, die berechtigt ist, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen, Einsicht in die Entscheidung verlangt.

Beschwerde

22 Die Person, die von der Entscheidung betroffen ist, kann Beschwerde einlegen, wenn sie dadurch beschwert ist, und die Entscheidung kann angefochten werden.

22 a Gegen die Entscheidungen wird Beschwerde beim Allgemeinen Verwaltungsgericht eingelegt. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und Entscheidungen in den in Absatz 20 Absatz 1 genannten Fällen. 5.Om ein Rechtsmittel auf der Grundlage des ersten Absatzes eingelegt wurde, ist die Zulassung des Rechtsmittels beim Verwaltungsberufungsgericht erforderlich.


Recht (2006:306).

Wie eine Entscheidung angefochten wird

23 Gegen eine Entscheidung wird ein schriftliches Rechtsmittel eingelegt. In dem Schreiben muss der Beschwerdeführer die Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und die Änderung der Entscheidung, die er beantragt, angeben. Das Schreiben ist bei der Behörde einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.


Er muss innerhalb von drei Wochen ab dem Tag eingetragen werden, an dem er Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Handelt es sich bei dem Beschwerdeführer jedoch um einen Parteivertreter der öffentlichen Hand und wird gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Verwaltungsgericht oder einem Verwaltungsberufungsgericht eingelegt, so muss der Rechtsbehelf innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Bescheids eingegangen sein.

Die Frist für Rechtsbehelfe gegen solche Entscheidungen über die in Kapitel 8 genannten Verordnungen. Eine Entscheidung, die nicht zugestellt wird, wird ab dem Tag gezählt, an dem die Entscheidung bekannt gegeben wurde. Ist die Entscheidung mehr als einmal bekannt gegeben worden, so wird die Zeit ab dem Tag der letzten Mitteilung gezählt. Recht (2009:798). 24 Die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, prüft, ob das Beschwerdeschreiben rechtzeitig eingereicht worden ist.

Ist das Schreiben zu spät eingegangen, so lehnt die Behörde es vorbehaltlich des zweiten oder dritten Absatzes ab.

på vilken sätt när det gäller receptionen

Das Schreiben wird nicht zurückgewiesen, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass die Behörde dem Beschwerdeführer unrichtige Angaben darüber gemacht hat, wie die Behörde appelliert. Das Schreiben wird auch dann nicht zurückgewiesen, wenn es innerhalb der Beschwerdefrist bei der für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständigen Behörde eingegangen ist. In einem solchen Fall muss diese Behörde das Schreiben an die Behörde weiterleiten, die die Entscheidung erlassen hat, und dabei das Datum angeben, an dem das Schreiben beim höheren Gericht eingegangen ist.

25 Ist das Schreiben nicht nach Artikel 24 unzulässig, so leitet die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, das Schreiben und die übrigen die Sache betreffenden Schriftstücke an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiter.

Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen

26 Eine Entscheidung, die einen offensichtlichen Fehler enthält, der auf einen Schreibfehler, einen Rechenfehler oder ein ähnliches Versehen der Behörde oder einer anderen Person zurückzuführen ist, kann von der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, berichtigt werden.

Vor der Abhilfe gibt die Behörde der Partei, die Partei ist, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Angelegenheit die Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenüber einer Einzelperson betrifft und die Maßnahme nicht unnötig. Recht (1990:456).

Überprüfung der Entscheidung

27 Stellt eine Behörde fest, dass eine von ihr in erster Instanz erlassene Entscheidung aufgrund neuer Umstände oder aus einem anderen Grund offensichtlich unrichtig ist, so ändert sie die Entscheidung, wenn dies schnell und unkompliziert und ohne Beeinträchtigung eines Einzelnen möglich ist
.

es sei denn, die Beschwerdeführerin beantragt die Aussetzung der Entscheidung (Aussetzung). Die Verpflichtung entfällt, wenn die Behörde die Unterlagen in dem Fall einer höheren Instanz vorgelegt hat oder wenn sonst besondere Gründe gegen eine Änderung der Entscheidung durch die Behörde sprechen. 28 Der Rechtsbehelf gegen einen Entscheid einer Behörde erlischt, wenn diese Behörde den Entscheid auf Antrag des Beschwerdeführers selbst abändert.

In diesem Fall gelten 24 und 25 nicht. Ändert die Behörde die Entscheidung auf andere Weise als vom Beschwerdeführer beantragt, so gilt die Beschwerde als Rechtsbehelf, die sich auf die neue Die Entscheidung ist nach § 24 nicht zu

verwerfen.Hemmung

29 Eine Behörde, die über eine Beschwerde zu entscheiden hat, kann entscheiden, dass die angefochtene Entscheidung bis auf weiteres keine Anwendung findet.

30

Ist ein Beschwerdeschreiben zurückgewiesen worden, weil es zu spät eingegangen ist, so kann gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden, und zwar in derselben Reihenfolge wie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Ist die Unzulässigkeitsentscheidung im Berufungsverfahren von einem höheren Gericht überprüft worden, so kann gegen die Entscheidung des höheren Gerichts in der Sache kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Recht (1986:1196).

31

Die Bestimmungen der §§ 13 bis 30 gelten nicht für Fälle, die vor Behörden von Gemeinden und Bezirksräten anhängig sind, in denen Entscheidungen nach Kapitel 13 angefochten werden können. Gesetz über die Kommunalverwaltung (2017:725). Die Bestimmungen gelten auch nicht für Angelegenheiten mit Koordinationsverbänden, die im Gesetz Nr. 4 (2003:1210) über die finanzielle Koordinierung der Rehabilitationsbemühungen.


Recht (2017:734). 32 Die Bestimmungen der Abschnitte 8 bis 30 gelten nicht für die Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde oder für die Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizeibehörde, der Sicherheitspolizei, der Staatsanwaltschaft, der Steuerbehörde, des schwedischen Zolls oder der Küstenwache. Recht (2014:630). 33 In erstinstanzlichen Fällen, die das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung betreffen, gelten die Bestimmungen 14-30 nur, wenn gegen die Entscheidung der Behörde in einer anderen als der in 31 genannten Weise ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.


Übergangsbestimmungen

1986:223
1. Diese Akte tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Am 2. Oktober 201 Mit dem Gesetz wird das Verwaltungsverfahrensgesetz (1971:290) aufgehoben.
Am 3. Oktober 201 Bei Beschwerden und Überprüfungen von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind, gelten die älteren Regelungen anstelle der Verordnungen 23-25, 27, 28 und 30.
Am 4. Oktober 201 Bezieht sich ein von der Regierung erlassenes Gesetz oder Gesetz auf eine Bestimmung, die durch eine Bestimmung des Dieses Gesetz ist die neue Bestimmung anzuwenden.1998:386Dieses Gesetz tritt am 1.

Oktober 1998 in Kraft. Der neue Wortlaut von Artikel 23 gilt nicht für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.1999:286Diese Akte tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. In der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wird die neue Bestimmung jedoch weder von den Behörden der kirchlichen Gemeinden noch vom Zentralausschuss der Kirche von Schweden, dem Beschwerdeausschuss der Generalsynode, dem Vorstand des Kirchenfonds, dem Disziplinarrat der Bischöfe, den Domkapiteln, dem Gerichtskonsistorium oder dem Domrat in Lund angewandt.2006:306Dieses Gesetz tritt am 1.

Juli 2006 in Kraft. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind, gelten ältere Bestimmungen.